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BFH Urteil v. - II R 20/90 BStBl 1992 II S. 912

Gesetze: ErbStG 1974 § 1 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2BGB §§ 736, 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2BGB §§ 740, 1922 Abs. 1HGB § 105 Abs. 2GmbHG § 15 Abs. 1GmbHG § 18 Abs. 1GmbHG § 34 Abs. 1 und 2

Auf Gesellschaftsvertrag beruhender Übergang eines Gesellschaftsanteils auf Mitgesellschafter beim Tod eines Gesellschafters - Bereicherungswille kein Tatbestandmerkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG - Einziehung eines GmbH-Anteils

Leitsatz

1. Das subjektive Merkmal des Bewußtseins der Unentgeltlichkeit gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974.

2. Wächst der Anteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft als Folge der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortführung der Gesellschaft beim Tod des Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an, so unterliegt der damit verbundene Übergang des Anteils des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen auf diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer.

3. Wird beim Tod des Gesellschafters einer GmbH der Geschäftsanteil des Verstorbenen gemäß § 34 GmbHG eingezogen, so kommt eine Besteuerung der GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG 1974 in Ansehung eines die Abfindung der Erben übersteigenden Wertes des Geschäftsanteils nicht in Betracht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 912
BFH/NV 1992 S. 70 Nr. 10
PAAAA-94284

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