Strafprozessrecht: Förmliche Anforderungen für die Revisionseinlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach
Gesetze: § 32a Abs 3 StPO, § 32d S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO, § 53 BRAO
Instanzenzug: Az: (6) 172 OJs 36/17 (2/19)
Gründe
1Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ferner eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
21. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO der Schriftform zu genügen hat, bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom - 5 StR 164/23, juris Rn. 4; vom - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.; vom - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 4; vom - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom - 3 StR 89/22, juris Rn. 8 ff.).
32. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch die Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin R. , mit deren Namen der Schriftsatz signiert ist, sondern von deren Kanzleikollegin Rechtsanwältin N. qualifiziert signiert und von dieser über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach versandt worden.
4Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin N. hier als Vertreterin der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 144/23, juris Rn. 3 mwN; vom - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5), liegen nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:041023B3STR292.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 371 Nr. 6
RAAAJ-52008