Gesetze: § 14 PatG, § 34 PatG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 83 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Etikettenfolie für Rundumetiketten“ – zum Einfluss der Aufgabenstellung auf die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit – keine unzulässige Erweiterung – Ausführbarkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 502 744 (Streitpatent; vgl. Anlage K1) mit der Bezeichnung „Etikettenfolie für Rundumetiketten“, das am 27. September 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der deutschen Anmeldung 10 2007 050 851 vom 24. Oktober 2007 als Teilanmeldung der als WO 2009/052921 A1 veröffentlichten internationalen Anmeldung PCT/EP2008/008242 angemeldet worden ist. Der von einem Dritten gegen das Streitpatent eingelegte Einspruch ist vom Europäischen Patentamt mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 25. Juni 2019 endgültig zurückgewiesen worden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.