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NWB Nr. 46 vom

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Strafbarkeitslimitierung qua Parlamentsvorbehalt

Prof. Dr. Mike Wienbracke

Im Nachgang zu zwei jüngeren BGH-Entscheidungen werden die Grenzen der Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgezeigt, die sich aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts bei Verstößen gegen steuerrechtliche Angabepflichten ergeben können, die in untergesetzlichen Rechtsnormen normiert sind.

[i]Blankettstraftatbestand oder normativer Tatbestand?Gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Wie diese Norm bzw. speziell das in ihr verwendete Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ dogmatisch zu qualifizieren ist, ist seit jeher umstritten. Während es sich der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung zufolge um einen Blankettstraftatbestand bzw. ein Blanketttatbestandsmerkmal handele, geht die Gegenansicht von einem normativen Tatbestand (Tatbestandsmerkmal) aus.

[i]Entscheidungserheblich u. a. auch für das (Steuer-)StrafrechtDieser Meinungsstreit ist keinesfalls von rein akademischem Interesse. Vielmehr wird dessen Entscheidung auch im Hinblick auf die praktische Rechtsanwendung er...