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Insolvenzordnung | Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung (BFH)
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 218 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AO ergeht unter anderem dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) und ihr Erlöschen (§ 47 AO) durch Aufrechnung (§ 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB) streitig sind (vgl. z.B. , Rz 22).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A AG (Schuldnerin). Die Schuldnerin meldete in 2015 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Die gesamten Nettolöhne überwies die Schuldnerin , die angemeldete Lohnsteuer zahlte sie nicht. In 2016 setzte das FA, die Körperschaftsteuer für 2014 fest. Nach A...