Begründete Besorgnis der Befangenheit wegen Vertrauensverhältnis zu Prozessvertreter eines Beteiligten
Gesetze: § 54 VwGO, § 42 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 48 ZPO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 12 B 25/20 Urteilvorgehend Az: 2 K 181.19 Urteil
Gründe
I
1Der Kläger begehrt Einsicht in Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten.
2Das Senatsmitglied Richter am Bundesverwaltungsgericht ... hat mit dienstlicher Erklärung vom mitgeteilt, er sei mit dem Leiter des Referats ... Herrn ..., der - wie ... kürzlich bekannt geworden sei - die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am vertreten werde, seit ca. 30 Jahren eng befreundet und stehe in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihm. Die Freundschaft erstrecke sich auch auf die jeweiligen Familien und umfasse regelmäßige wechselseitige Besuche. Nach seiner Einschätzung könnten diese Umstände seine Ablehnung rechtfertigen.
3Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, gegen deren Inhalt sei nichts zu erinnern. Der Kläger sieht durch das angezeigte Vertrauensverhältnis Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters am Bundesverwaltungsgericht ... gerechtfertigt und lehnt ihn ab.
II
4Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Erklärung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit und dessen Ablehnung durch einen Beteiligten gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48, 42, § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO).
5Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln ( 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38 f.>; Beschlüsse vom - 2 KSt 1.11 - NVwZ 2013, 225 Rn. 4, vom - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16, vom - 2 AV 2.15 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 79 Rn. 7, vom - 2 B 18.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 37 und vom - 2 C 35.18 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 87 Rn. 5).
6Nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einer Partei oder ihrem Prozessvertreter können die Besorgnis der Befangenheit begründen. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten oder dessen Prozessvertreter der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Im Regelfall reicht etwa eine bloße Bekanntschaft oder auch eine lockere Freundschaft nicht aus, um aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; dagegen können über das übliche Maß persönlicher oder kollegialer Bekanntschaft hinausgehende freundschaftliche Beziehungen oder gar eine enge Freundschaft zwischen Richter und Partei Umstände sein, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen können. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter einer Partei sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einer Partei selbst (vgl. - BVerfGK 3, 297 <298 ff.> m. w. N.; RiZ (R) 1/15 - HFR 2016, 417 Rn. 3 m. w. N.; - BFH/NV 2019, 37 Rn. 12 m. w. N.; I-1 W 20/12 - NJW-RR 2012, 1209 <1209> m. w. N.; - juris Rn. 15; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 42 Rn. 13).
7Die in der dienstlichen Erklärung im vorliegenden Fall mitgeteilten Umstände einer seit mehreren Jahrzehnten bestehenden engen Freundschaft und des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem anzeigenden Mitglied des Senats mit dem Prozessvertreter der Beklagten unter Einschluss der beiderseitigen Familien begründen nach diesen Grundsätzen die Besorgnis der Befangenheit.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B10C4.22.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-51857