1. Für die Zeit vor dem ist das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) dem Auslandsbegriff i. S. des § 17 Abs. 1 KVStG 1972 zuzuordnen 2. Börsenumsatzsteuerpflicht für vor dem in Berlin (Ost) unter Beteiligung eines Inländers abgeschlossenes Wertpapiergeschäft
Leitsatz
1. Unter Ausland i.S. des § 17 KVStG 1972 ist das Gebiet zu verstehen, das nicht zum Inland im Sinne der Vorschrift gehört.
2. Für die Zeit vor dem zählte das Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin (Ost) nicht zum Inlandsbegriff des § 17 KVStG.
3. Ein unter Beteiligung wenigstens eines Inländers vor dem in Berlin (Ost) abgeschlossenes Anschaffungsgeschäft über Aktien unterliegt der Börsenumsatzsteuer.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 878 BFH/NV 1992 S. 62 Nr. 9 BAAAA-94267
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