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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 06 | Schulgeld: Umfassende Verfügung zum Sonderausgabenabzug

Die Sichtweise der Finanzverwaltung zum Abzug von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hat das BayLfSt übersichtlich dargestellt. So heißt es etwa zu der Frage, wer Vertragspartner der Schule sein muss: Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde.

Wenn Sie sich mit dem Finanzamt über die Anerkennung von Schulgeldzahlungen streiten oder einen entsprechenden Sachverhalt noch gestalten können, ist eine aktuelle Verfügung aus München für Sie interessant.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Sichtweise der Verwaltung zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zusammengestellt.

Neuerungen oder gar Überraschungen enthält die Verwaltungsanweisung zwar nicht. Das geltende Recht ist aber sehr übersichtlich dargestellt. So heißt es etwa zu der Frage, wer Vertragspartner der Schule sein muss:

Es kommt nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wird. Alleine entscheidend ist, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat. Schulgeldzahlungen können daher bei den Eltern auch dann berücksichtigt...