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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 05 | Online-Finanzakademien: Keine steuerliche Berücksichtigung von Teilnahmegebühren für ein Finanztraining

Teilnahmegebühren für ein Finanztraining, um den Handel mit Währungen – insbesondere Kryptowährungen – zu erlernen, können regelmäßig nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Aufwendungen für das allgemeine Erlernen von Fähigkeiten stehen – so die Finanzbehörde Hamburg – in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder Veräußerung einer Währung. Sie stellen daher keine Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten i. S. des § 23 EStG dar.

Die Finanzbehörde Hamburg hat sich in einer Fach-Info mit der steuerlichen Behandlung von Teilnahmegebühren für ein Finanztraining befasst, das von einer Online-Finanzakademie angeboten wird.

Zum Hintergrund heißt es: Finanzakademien – oder wohl besser: selbst ernannte Finanzakademien – bieten im Internet Kurse mit dem Versprechen an, dass die Teilnehmer lernen, wie Kapital renditewirksam investiert werden kann. Hierfür zahlen sie i. d. R. einen monatlichen Beitrag, bspw. bei der „IM Mastery Academy”, um den Handel mit Währungen – insbesondere Kryptowährungen – zu erlernen.

Die entscheidende Frage ist: Welche Einkünfte können aufgrund des Finanztrainings erzielt werden?

Beim Handel mit Währungen sind sonsti...