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Track 21 | Umsatzsteuer: Keine Steuerbefreiung für Vermietung von Sportanlagen bei weiteren Leistungen
Die Vermietung von Sportanlagen ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs nur dann ausnahmsweise gem. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen (passiven) Überlassung der Sportanlage und ggf. von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. Im Streitfall war die Steuerbefreiung zu versagen, weil die Klägerin einem Verein nicht nur eine Golfanlage überlassen, sondern diese betrieben hatte.
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, wenn neben der bloßen – passiven – Überlassung der Sportanlage – und ggf. von Betriebsvorrichtungen – keine weiteren Leistungen ausgeführt werden. – Ein entsprechendes Urteil des Hessischen FG hat jetzt der Bundesfinanzhof bestätigt.
Im Streitfall hatte die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – einem Verein nicht nur eine Golfanlage einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen zur Nutzung überlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die öffentlichen Lasten und Abgaben getragen. Es lag folglich keine bloß passive Zurverfügungstellung des Grundstücks vor. Die Steuerbefreiung war somit zu versagen.
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