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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 10 | Umsatzsteuer: Auf die Steuerbefreiung für berufliche Fortbildung kann nicht verzichtet werden

Das BayLfSt hat daran erinnert, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG kein Wahlrecht besteht. Erfüllt daher eine Einrichtung die Voraussetzungen, liegt aber bisher keine Bescheinigung der Landesbehörde vor, ist der Unternehmer anzuhalten, diese zu beantragen. Unterlässt er dies, sei das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, die Bescheinigung von Amts wegen zu beantragen.

Wir bleiben noch bei der Umsatzsteuer. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nämlich aktuell die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der beruflichen Fortbildung sehr übersichtlich zusammengefasst.

Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereiten – oder auf eine Prüfung, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.

Die Mittelbehörde aus München erinnert in ihrer Verfügung daran, dass Unternehmer kein Wahlrecht haben, ob sie die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG in Anspruch nehmen wollen oder nicht. Ein Verzicht ist also nicht möglich. – Das ist bedeutsam, weil die St...