Aufwendungen eines Arbeitgebers für eine mehrtägige Betriebsveranstaltung sind auch dann Arbeitslohn, wenn diese Veranstaltung für die Arbeitnehmer einer auswärtigen Niederlassung eine Werksbesichtigung des Hauptsitzes des Unternehmens einschließt
Leitsatz
Aufwendungen eines Arbeitgebers für den Flug und die Übernachtung der Arbeitnehmer einer auswärtigen Niederlassung des Unternehmens sind auch dann Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung und damit Arbeitslohn, wenn die Betriebsveranstaltung eine Besichtigung des Werkes am Hauptsitz des Unternehmens einschließt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Werksbesichtigung aus betrieblichen Gründen erforderlich war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 856 BFH/NV 1992 S. 69 Nr. 10 JAAAA-94260
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