Bei Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens nebst Zuschlag sind die Aufwendungen für den Zuschlag Ausbildungskosten, wenn damit die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und der Zuschlag nicht überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung vorvertraglicher Verpflichtungen dient
Leitsatz
Muß der Empfänger eines Ausbildungsdarlehens dieses nebst einem Zuschlag zurückzahlen, so sind die Aufwendungen für den Zuschlag dann Ausbildungskosten und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Ausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 834 BFH/NV 1992 S. 67 Nr. 10 TAAAA-94248
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