Die moderne Betriebsprüfung
5. Aufl. 2023
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K. Erprobung alternativer Prüfungsmethoden
I. Allgemeines
Im Rahmen einer Erprobungsphase können die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung Prüfungserleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen, wenn der Steuerpflichtige über ein internes Steuerkontrollsystem verfügt und die laufende Betriebsprüfung die Wirksamkeit dieses Kontrollsystem bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuern und gesonderten Feststellungen bestätigt hat (Art. 97 § 38 Abs. 1 EGAO).
Das interne Steuerkontrollsystem muss alle innerbetrieblichen Maßnahmen umfassen und gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Darüber hinaus muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden (Art. 97 § 38 Abs. 2 EGAO).
Die Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin nach Absatz 1 Satz 1 zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum zu evaluieren und die Ergebnisse der Evaluierung dem BMF bis zum mitzuteilen Art. 97 § 38 Abs. 3 EGAO).
Wie ein solches Steuerkontrollsystem aussehen so...