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BMF ist bei Ausgestaltung der Verwaltungsanweisung weitgehend frei
Das Bundesfinanzministerium erkennt bei verschiedenen freiberuflichen Tätigkeiten eine Betriebsausgabenpauschale an. An diese Anweisung ist die Finanzverwaltung grundsätzlich gebunden, in der Ausgestaltung und Auslegung ist sie jedoch weitgehend frei. Der Bundesfinanzhof hat es daher nicht beanstandet, dass eine hauptberufliche schriftstellerische Tätigkeit nur angenommen wird, wenn ihr zeitlicher Umfang mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum beträgt.
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Bei dem ersten Urteil des Bundesfinanzhofs, das wir Ihnen jetzt vorstellen möchten, geht es um zwei ganz unterschiedliche Aspekte, die nichts miteinander zu tun haben. Wir behandeln die Entscheidung daher in zwei Beiträgen. Lassen Sie uns mit den Ausführungen des Bundesfinanzhofs zur Betriebsausgabenpauschale beginnen.
Sie kennen den Hintergrund: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus verschiedenen freiberuflichen Tätigkeiten wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn di...