Mit der Brechstange
Wer [i]Die Zinshöhenschranke hat es schon im Entwurf in sich in verbundenen Unternehmen mit Finanzierungen betraut ist, wird in dieser und in der kommenden Woche gespannt nach Berlin auf die Verhandlungen des sog. Wachstumschancengesetzes blicken. Am Entwurf des § 4l EStG gab es einige Kritik, teils im Detail, teils sehr grundsätzlich. So verstößt die geplante Zinshöhenschranke u. U. gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Generell ist fraglich, wie sich eine Maßnahme, mit der auf missliebige Rechtsprechung des BFH reagiert wird, unter diesen Gesetzestitel fassen lässt, begrenzt sie den Zinsabzug in Deutschland doch „mit der Brechstange“.
[i]Betroffen sind typische Sektoren und Unternehmen mit mäßigem RatingDies trifft in erster Linie wohl M&A- sowie Real Estate-Abteilungen mit von substanzschwachen Finanzierungsgesellschaften im Ausland durchgeleiteten Darlehen. Da die zulässige Zinshöhe über dem BGB-Basiszins (ein Fundament zweifelhafter Eignung hierfür) sehr eng ist, werden sie es regelmäßig mit der Nachweispflicht für den Escape zu tun haben. Wie der Nachweis konkret erfolgen muss, ist noch offen. Doch der Befolgungsaufwand wird beträchtlich sein.
[i]Begrenzung des Zinsabzugs in Deutschland auf maximal zwei Prozent über dem BasiszinsDie geplante Regelung liest sich nicht nur schwer; es handelt sich um einen „Rangierbahnhof“ mit Verweisen in das BGB, das Außensteuergesetz, das Mindeststeuergesetz, das Steueroasen-Abwehrgesetz sowie in das dahinter liegende EU-Recht und Richtlinien der OECD. Die Anwendungsreihenfolge bzw. das Verhältnis zu anderen Korrekturnormen ist nicht geregelt. Gespannt sein darf man auch, ob es bei der Anwendung zum – auch auf laufende Finanzierungsbeziehungen – bleibt oder ob noch ein „grandfathering“ eingezogen wird, um die effektive Rückwirkung zu verhindern. Denn dort werden die Nachweise zur Tortur werden. Ein zentraler Punkt der Kritik ist auch die bewusst neben den Fremdvergleichsgrundsatz gestellte Regelung im Einkommensteuergesetz, statt in unmittelbarer Nähe zu § 1 AStG. Imhof/Trenz gehen ab auf einige Punkte des Entwurfs, insbesondere im Kontext der Vorschriften zur Bestimmung von Verrechnungspreisen, ein.
[i]Familienstiftungen und Trusts im Ausland – auch zum Erhalt von Vermögen im Inland Kühn/Schienke-Ohletz/Lürding befassen sich ab gründlich mit ausländischen Trusts und Familienstiftungen und finden im Referentenentwurf für den neuen Anwendungserlass zum Außensteuergesetz zu Fragen des § 15 AStG Licht und Schatten. Einen pointierten Blick auf den Nutzen von liechtensteinischen Stiftungen als Vehikel zur Erhaltung von Familienvermögen, zumal mit Immobilien in Deutschland, werfen Fischer/Büchel ab . Apropos Brechstange, in der Darstellung des Finanzgesetzes 2024 in Frankreich von Hellio/Auther ab sticht in einem vielschichtigen Entwurf eine rabiate Strafnorm (Art. 1744 CGI-E) heraus, die „Instrumente zu Steuerverstößen“ gesondert – ohne dolose Tatabsicht des Beraters – sanktionieren soll.
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Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 21 / 2023 Seite 1
BAAAJ-51572