Fremdwährungsgeschäfte mit überhöhter Spanne und gleichartige Gegengeschäfte als Darlehen in Höhe der Spanne
Leitsatz
Werden zwischen denselben Beteiligten als Terminkäufe und -verkäufe bezeichnete Geschäfte über Fremdwährung mit überhöhter Spanne getätigt, denen im Folgejahr gleichartige Gegengeschäfte gegenüberstehen, so realisieren die Beteiligten in Höhe der Spanne weder Gewinn bzw. Aufwand in dem einen, noch Aufwand bzw. Gewinn im folgenden Jahr; vielmehr ist davon auszugehen, daß in Höhe der Spanne ein Darlehen gewährt und zurückgezahlt worden ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 76 BFH/NV 1991 S. 72 Nr. 12 SAAAA-94218
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