Instanzenzug: LG Trier Az: 8043 Js 16952/22 - 5 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte gesamtschuldnerisch Wertersatzverfall in Höhe von 14.880 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten - zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Ausspruchs über die Abschöpfung erlangter Vermögenswerte; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Strafkammer hat die als solche rechtsfehlerfrei ausgesprochene Abschöpfung des Wertes des durch die Tat Erlangten in der Urteilsformel unzutreffend als „Wertersatzverfall“ statt - der gesetzlichen Überschrift des § 73c StGB entsprechend - als Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (vgl. , juris Rn. 3). Der Senat ändert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Da die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den Angeklagten wegen der hieran anknüpfenden vollstreckungsrechtlichen Folgen vorteilhaft gegenüber der Anordnung von Wertersatzverfall (nach der bis zum geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB) ist (vgl. namentlich § 459g Abs. 4 StPO), ist die Erstreckung der Änderung auf die Nichtrevidenten gemäß § 357 Satz 1 StPO geboten.
32. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
43. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190923B3STR238.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-51351