BGH Beschluss v. - XI ZR 17/21

Instanzenzug: Az: 6 U 281/19vorgehend Az: 21 O 120/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310) sowie seine Beschlüsse vom (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom (XI ZR 132/19, juris) und vom (XI ZR 387/19, juris). Die erneuten, in einem Fall zudem einen Leasingvertrag betreffenden Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom - 2 O 238/20, juris und vom - 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom , aaO mwN und , BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Menges
      
Derstadt     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080621BXIZR17.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-51335