1. Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung in der Revisionsinstanz 2. Entgelte im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts als Mietzins
Leitsatz
1. Die Richtigstellung der Beteiligtenbezeichnung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich.
2. Überläßt im Rahmen eines Samtfrachtgeschäfts der eine Frachtführer dem anderen gegen besonderes Entgelt die zur Durchführung der Beförderung erforderlichen Beförderungsmittel, so kann es sich hierbei um ein Mietverhältnis handeln. Die Entgelte sind dann nach Maßgabe des § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 741 BFH/NV 1992 S. 62 Nr. 9 QAAAA-94210
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