Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gesetze: § 240 ZPO, § 301 ZPO, § 577 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: Az: 11 S 14/23vorgehend AG Baden-Baden Az: 8 C 10/22
Gründe
11. Im Verhältnis zu der (insolvenzfähigen) Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ist das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Denn das vorläufige Insolvenzverfahren ist nur über das Vermögen des Beklagten zu 3 eröffnet worden. Maßgeblich ist der formelle Parteibegriff (vgl. , BGHZ 199, 344 Rn. 21). Soweit das Verfahren nicht unterbrochen ist, ist die Rechtsbeschwerde entsprechend § 301 ZPO durch Teilentscheidung zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 ZPO). Eine Widerspruchsgefahr, die einer Teilentscheidung unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. dazu , RdL 2020, 22 Rn. 6), besteht nicht.
22. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVZB33.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-51199