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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 4 K 1727/22

Gesetze: AO § 175; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 5 Abs. 3; GrEStG § 6 Abs. 4; GrEStG § 6a S. 1; GrEStG § 6a S. 2; GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4

Keine teleologische Reduktion der Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei freiwilliger Anteilsveräußerung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist

Leitsatz

In Fällen, in denen Anteile einer (mittelbar) grundstückshaltenden Gesellschaft weniger als fünf Jahren nach einem grunderwerbsteuerbaren, aber nach § 6a Satz 1 und Satz 2 GrEStG begünstigten Rechtsvorgang in einem seinerseits grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang an einen konzernfremden Dritten veräußert werden, verletzt dies die Nachbehaltensfrist nach § 6a Satz 4 GrEStG, der nicht teleologisch zu reduzieren ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 24
DStRE 2024 S. 875 Nr. 14
ErbStB 2024 S. 11 Nr. 1
ErbStB 2024 S. 11 Nr. 1
UVR 2024 S. 11 Nr. 1
EAAAJ-51143

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