Einreihung von Rundstäben aus Cermets: Verwendung für
Werkzeuge – Zulässiger Inhalt von Einreihungsverordnungen der
Kommission – Änderung des Inhalts oder der Tragweite von
Tarifpositionen
Leitsatz
Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die zur Einreihung von
Rundstäben aus Metall-Keramik-Verbindungen (Cermets) in die Upos. 8113 00 90 KN ergangene DVO (EU) 2021/910 der Kommission
vom (ABl. EU L 199/4) ungültig ist, weil sie den Inhalt oder die Tragweite der Upos. 8209 00 80 KN, nach der
der Verwendungszweck für Werkzeuge maßgebend ist, abändert.
Fundstelle(n): UAAAJ-51142
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