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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 12/23 EU

Gesetze: DVO (EU) 2021/910 Art. 1; UZK Art. 57 Abs. 4; KN Upos. 8209 00 80; KN Upos. 8113 00 90; AEUV Art. 267 Unterabs. 2

Einreihung von Rundstäben aus Cermets: Verwendung für Werkzeuge – Zulässiger Inhalt von Einreihungsverordnungen der Kommission – Änderung des Inhalts oder der Tragweite von Tarifpositionen

Leitsatz

Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die zur Einreihung von Rundstäben aus Metall-Keramik-Verbindungen (Cermets) in die Upos. 8113 00 90 KN ergangene DVO (EU) 2021/910 der Kommission vom (ABl. EU L 199/4) ungültig ist, weil sie den Inhalt oder die Tragweite der Upos. 8209 00 80 KN, nach der der Verwendungszweck für Werkzeuge maßgebend ist, abändert.

Fundstelle(n):
UAAAJ-51142

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