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Sperrfristen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (Teil 1)
Erläuterungen des Gesetzesinhalts
Die Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG zum Buchwert ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument in der Praxis. Deutlich weniger Beachtung erfährt gelegentlich der Sperrfristenkatalog, welcher in § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff. EStG enthalten ist. Da zum einen die Nichtbeachtung ungewollte steuerliche Folgen nach sich zieht, zum anderen aber auch künftig bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG-E) verwandte Sachverhalte geregelt werden sollen, erfolgt in einer dreiteiligen Beitragsreihe die Betrachtung dieses Themas.
Teil 2 des Beitrags "Sperrfristen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG" von Eggert finden Sie unter: NWB IAAAJ-52050.
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I. Überblick zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
Folgende gesetzliche Regelung ist gegeben:
Satz 1 gilt [i]Buchwertansatz bei der Übertragung von Wirtschaftsgüternentsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.S. 955
In den im Gesetz genannten Fällen ist bei einer Übertragung eines Wirtschaftsguts der Buchwert anzusetzen, falls diese unentgeltlich bzw. gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt.
[i]Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt = BuchwertDie Bezugnahme auf Satz 1 sagt aus, dass der Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt (= Buchwert), sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG ist entsprechend anzuwenden.
Die einzelnen Fälle des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sind beim Lesen des Gesetzestextes nur schwer zu überblicken, weshalb eine (vereinfachte) Tabellendarstellung etwas Klarheit bringen soll: