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Hundesteuer | Haltung von Hunden auch zum Zweck der Jagdausübung
Dient der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand für die Hundehaltung dem persönlichen Lebensbedarf, kommt es für das Vorliegen einer Aufwandsteuer nicht darauf an, dass die (hier: drei) Hunde auch zum Zweck der Jagdausübung gehalten werden. Entschließt sich der Jagdausübungsberechtigte dazu, selbst einen brauchbaren, geprüften Jagdhund zu halten, kommt darin ein besonderer Aufwand zum Ausdruck, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Bei der Jagdausübung handelt es sich um ein mit der Jagdsteuer besteuerbares Verhalten. Das Halten des dazu erforderlichen Jagdhunds liegt daher nach Ansicht des Gerichts auf derselben Ebene. Die Ausübung des Jagdrechts sei als „Freizeitbeschäftigung“ dem Bereich persönliche...