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LSG Hessen 16.09.2022 L 7 AL 193/21, NWB 43/2023 S. 2925

Kug | Risiko des Verlusts eines Antrags auf Kug auf dem Postweg

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) wird als öffentlich-rechtliche Willenserklärung mit Zugang bei der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam. Das Übermittlungsrisiko und damit auch das Risiko des Verlusts auf dem Postweg trägt der Antragsteller. Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist für den Antrag auf Kurzarbeitergeld (§ 325 Abs. 3 SGB III) ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X) unzulässig.

Anmerkung:

Die Berufung der Agentur für Arbeit auf den Fristablauf wegen wirtschaftlicher Überforderung des Arbeitgebers sei nicht rechtsmissbräuchlich, so das Gericht. Gegen eine Überforderung als Folge der Nichtgewährung der beantragten Leistungen für den Monat Oktober 2020 spreche schon der Umstand, dass der Arbeitgeber das Kug für Oktober 2020 nicht spätestens Anfang Dez...