Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht im Zusammenhang mit einer im Ausland angestrebten Tätigkeit sind weder Werbungskosten noch Sonderausgaben
Leitsatz
Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum , BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 666 BFH/NV 1992 S. 59 Nr. 9 BFH/NV 1992 S. 68 Nr. 10 SAAAA-94176
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