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BFH Urteil v. - VI R 105/89 BStBl 1992 II S. 664

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer Dienstreise zum Ort des Mittelpunkts der Lebensführung sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Aufwendungen für Zwischenheimfahrten aus Anlaß einer mehrwöchigen Dienstreise sind auch dann in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Entfernung zwischen Dienstreiseort und Ort des Mittelpunkts der Lebensführung größer ist als die Entfernung zwischen Dienstreiseort und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 664
BFH/NV 1992 S. 59 Nr. 9
IAAAA-94175

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