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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
1. Definition, Einordnung und Zwecksetzung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbünde, die eine bestimmte Mindestarbeitnehmeranzahl aufweisen, ihre Lieferketten im Hinblick auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte verantwortungsbewusst zu gestalten; dies betrifft auch umweltbezogene Risiken, soweit Menschenrechte aufgrund von Umweltschädigungen betroffen sind. Hierzu werden den in den Anwendungsbereich des LkSG fallenden Unternehmen bestimmte unternehmerische Sorgfaltspflichten auferlegt, welche die Unternehmen in ihren Lieferketten zu beachten haben. Diese Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühenspflicht, aber keine Erfolgspflicht. Die Unternehmen haben somit keine Garantie darüber abzugeben, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte verletzt werden.
Auf nationaler Ebene haben einzelne EU- bzw. Industriestaaten ähnliche Gesetze beschlossen, die das Ziel eines verantwortlichen und nachhaltigen globalen Wirtschaftens verfolgen. „Zu nennen sind z. B. der britische Modern Slavery Act von 2015, das französische Sorgfaltspflichtengesetz von 2017 (Loi de vigilance) sowie das 2019 beschlossene niederländische Gesetz gegen Kinderarbeit.“
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