1. Aus dem Dauerverwaltungsaktcharakter der Statusfeststellung ist abzuleiten, dass bloße Änderungen in der Gesamtzahl der Stimmanteile (zB durch eine Kapitalerhöhung) den Rentenversicherungsträger nicht davon entbinden, für eine abweichende Beurteilung des Sozialversicherungsstatus die Regelungen der §§ 44 ff SGB X zu beachten. Eine Erledigung "auf andere Weise" iSv § 39 Abs 2 SGB X tritt im Falle solcher Änderungen nicht ein (vgl: BSG, Urt v , B 12 KR 1/20, juris RN 15 ff). Indes stellte sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aus tatsächlichen Gründen anders dar.
2. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist, ob dieser die rechtliche Möglichkeit hat, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl dazu: BSG, Urt v , B 12 KR 10/14 R, juris RN 24 mwN, Urt v , B 12 R 18/18 R, juris RN 15 mwN). Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte" bzw "qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist (BSG, Urt v , B 12 R 2/20 R, juris RN 32 mwN).
3. Ein Vertrauensschutz in die sog "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung" des BSG besteht nicht (BSG, Urt v , B 12 R 25/18 R, juris RN 19 ff).
Fundstelle(n): ZAAAJ-50903
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