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LSG Hessen Beschluss v. - L 6 AS 273/21

Gesetze: § 153 Abs 4 SGG; § 55 Abs 1 Nr 4 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG steht weder entgegen, dass das Berufungsgericht die Sache - bei gleichem Ergebnis - rechtlich anders beurteilt als das Sozialgericht, noch eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, wenn diese unzulässig ist und/oder sich der Streitgegenstand dadurch nicht wesentlich ändert.

2. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist unzulässig, wenn eine denselben Bescheid betreffende Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Fundstelle(n):
SAAAJ-50898

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