Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen von nicht mehr als 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer führen nicht zu Arbeitslohn
Leitsatz
1. Aufwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen erlangen beim Überschreiten eines Höchstbetrages von 150 DM je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, daß sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. In die Berechnung sind die Kosten für den äußeren Rahmen solcher Veranstaltungen einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern, die Angehörige und Gäste mitbringen, sind die auf diese anteilig entfallenden Kosten mit anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt voraus, daß Betriebsveranstaltungen nicht länger als einen Tag dauern und nicht öfter als zweimal im Jahr durchgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 655 BFH/NV 1992 S. 60 Nr. 9 UAAAA-94171
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