1. Der Gesetzgeber hat im KSVG hinsichtlich des Endes des Krankengeldbezugs keine Zäsur normiert, wonach die Versicherungspflicht des zuvor (bezogen auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) selbstständigen Künstlers oder Publizisten nach dem Ende des Krankengeldbezugs quasi automatisch endet, wenn nicht im unmittelbaren Anschluss daran (nahtlos) Einkünfte erzielt werden. Dem selbstständigen Künstler bleibt es vielmehr unbenommen, die Anzahl und zeitliche Lage seiner Engagements im Jahresverlauf nach eigenen Wünschen zu bestimmen.
2. Eine analoge Anwendung der in § 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG normierten Regelung, die sich auf den zeitlichen Eingang der Meldung nach § 11 Abs. 1 KSVG bezieht, ist mangels Regelungslücke nicht zulässig.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 1256 Nr. 22 YAAAJ-50870
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