1. Die Klage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt worden ist (sogenannter Nullbescheid),
ist mangels Beschwer unzulässig, soweit nicht geltend gemacht wird, dass sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig
auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern.
2. Ob ein gegenseitiger Vertrag am Bilanzstichtag voll oder nur teilweise erfüllt ist und daher noch ein zum Teil schwebendes
Geschäft vorliegt, ist unter Berücksichtigung der für das jeweilige Rechtsgeschäft geltenden zivilrechtlichen Vorschriften
zu entscheiden. Eine Dienst- oder Werkleistung ist „wirtschaftlich erfüllt”, wenn sie – abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen
– erbracht worden ist. Anders als bei Dienstleistungsverträgen im Sinne des § 611 BGB bedarf es bei Werkverträgen im Sinne
des § 631 BGB außerdem der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung
herbeizuführen. Ohne Bedeutung ist hingegen, ob am Bilanzstichtag die Rechnung bereits erteilt ist, ob die geltend gemachten
Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob die Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2992 Nr. 51 BB 2023 S. 2994 Nr. 51 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 30 DStRE 2024 S. 1030 Nr. 17 CAAAJ-50792
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