Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
des Ehemanns an ein minderjähriges Kind bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs
des behinderten Kindes gegenüber seinem Ehegatten
Leitsatz
1. Unterhaltszahlungen
des Ehemanns an ein minderjähriges Kind sind bei der Berechnung
des Unterhaltsanspruchs des behinderten Kindes gegenüber seinem
Ehegatten zu berücksichtigen.
2. Sonderzuwendungen, Gratifikationen
usw., die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden,
sowie einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen,
in dem sie anfallen; soweit im Einzelfall keine andere Regelung
angezeigt ist, sind sie auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
3. Bei der Ermittlung des verfügbaren
Nettoeinkommens der Eheleute ist auch das Pflegegeld zu berücksichtigen
(vgl. BFH III
R 71/05 vom ).
4. Vom Ehegatten auf sein Einkommen
geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
Sozialversicherungsbeiträge sowie vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame
Leistungen mindern das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung
stehende Einkommen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAJ-50789
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