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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 151/21

Gesetze: AO § 8 ; AO § 19 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 162; EStG § 1 ; EStG § 61; EStG § 62

Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Erhöhte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten

Leitsatz

1. a) Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen im Inland, wenn sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet (vgl. vom ).

b) Melderecht ist nur ein Indiz, denn melderechtliche Angaben sind unerheblich (vgl. BFH III B 53/13 vom ).

2. a) Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Sie müssen eine erschöpfende, durch die Finanzbehörden überprüfbare und für eine richtige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ausreichende Gesamtdarstellung des konkreten steuerrelevanten Sachverhalts geben. Für den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt haben die Steuerpflichtigen die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Beweismittelbeschaffungspflicht wird nach § 90 Abs. 2 Satz 3 AO durch die Verpflichtung ergänzt, für eine mögliche und rechtzeitige Beweismittelbeschaffung Vorsorge zu treffen.

b) Ziel der Schätzung ist es, anhand der vorhandenen Anhaltspunkte mit Hilfe eines verminderten Beweismaßes den Sachverhalt so zu ermitteln, dass die Besteuerungsgrundlagen die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Daher sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Die Schätzung muss in sich schlüssig sein, ihre Ergebnisse müssen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BAAAJ-50788

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