Gesetze: GewStG § 8 Nr. 7GewStG § 9 Nr. 4GewStG § 10a
Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers und seiner Organgesellschaft sind § 8 Nr. 7 und § 9 Nr. 4 GewStG auch dann zu berücksichtigen, wenn dadurch ein vororganschaftlicher Verlust der Organgesellschaft nicht nach § 10a GewStG abgesetzt werden kann
Leitsatz
Bei der Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers und seiner Organgesellschaft sind die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 Nr. 7 und 9 Nr. 4 GewStG zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn sich hierdurch für die Organgesellschaft ein negativer Gewerbeertrag ergibt und infolgedessen ein vororganschaftlicher Verlust der Organgesellschaft nach § 10a GewStG nicht abgesetzt werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 630 BFH/NV 1992 S. 45 Nr. 7 VAAAA-94162
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