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USt direkt digital Nr. 21 vom Seite 12

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere

Carsten Timm

In seinem aktualisiert das BMF die Liste der NATO-Hauptquartiere für Zwecke der Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG.

I. Hintergrund

Art. 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens über die NATO-Hauptquartiere (BGBl 1969 II S. 2009) befreit Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein NATO-Hauptquartier ausführt, und Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Diese Voraussetzungen entsprechend weitgehend den für die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d UStG befreit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Satz 2 ff. UStG Lieferungen und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder.

Die Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 1b Abs. 2 und 3 UStG, die nach der MwStSystRL stets der Erwerbsbesteuerung unterliegt, ist ausdrücklich von der Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 7 UStG ausgenommen. Zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen zählen auch die NATO-Hauptquartiere.

II. Wesentlich...