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BFH Urteil v. - IV K 1/91 BStBl 1992 II S. 625

Gesetze: FGO § 134ZPO § 580 Nrn. 6, 7

Auf Abweichung vom Beschluß des Großen Senats des BFH gestützter Restitutionsantrag unzulässig; Zuständigkeit des BFH

Leitsatz

Ein Restitutionsantrag gegen einen Beschluß des BFH, mit dem geltend gemacht wird, der Beschluß verstoße gegen einen in einer anderen Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats des BFH, ist als unzulässig zu verwerfen. Zuständig für diese Entscheidung ist der BFH.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 625
BFH/NV 1992 S. 52 Nr. 8
EAAAA-94159

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