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BFH Urteil v. - IV R 28/91 BStBl 1992 II S. 600

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1AktG 1965 § 152 Abs. 7HGB n. F. § 249

1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und Entschlammung durchzuführen - 2. Voraussetzungen für Rückstellung wegen künftiger Abruchkosten - 3. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Zahlung von Avalprovisionen

Leitsatz

1. Der Betreiber eines Flußwasserkraftwerks kann für die Verpflichtung, Uferschutzarbeiten durchzuführen und den Stauraum zu entschlammen, keine Rückstellungen bilden, bevor die Arbeiten tatsächlich erforderlich werden (Anschluß an , BFH/NV 1987, 123).

2. Zu den Voraussetzungen einer Rückstellung für die Kosten eines künftigen Abbruchs der Anlagen eines Flußwasserkraftwerks.

3. Für die Verpflichtung zur Zahlung von Avalprovisionen, die auf künftige Zeiträume des Avalkredits entfallen, darf ein Bauunternehmer eine Rückstellung auch dann nicht bilden, wenn der Avalkredit der Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts des Kunden dient.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 600
BFH/NV 1992 S. 50 Nr. 8
LAAAA-94148

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