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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das höchste deutsche Steuergericht hat dabei die nationale Vorschrift unionsrechtskonform ausgelegt. Aus der MwStSystRL ergebe sich demnach, dass sich die Durchschnittssatzbesteuerung aus Sicht des Unionsgesetzgebers nach nationalen Gegebenheiten richtet. Dies spreche für eine Begrenzung auf inländische Unternehmen.

Auch ausländische Landwirte können von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG profitieren. – Über eine entsprechende Entscheidung des FG München hatten wir Sie in unserer Dezember-Ausgabe 2021 informiert. – Jetzt werden Sie betroffene Mandanten enttäuschen müssen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich der Revision des Finanzamts stattgegeben und das Urteil aus Bayern aufgehoben.

Der Leitsatz des Bundesfinanzhofs lautet kurz und knapp: Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe. – Das FG München war noch zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen.

Prof. Dr. Alois Nacke schreibt in einer Anmerkung für den NWB-Livefeed: Das Urteil dürf...