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Track 17 | Gewerbesteuer: Selbst geringfügige Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht gefährden die erweiterte Kürzung
Eine von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte gewerbliche Nebentätigkeit schließt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Das gilt nach einem sehr kleinlichen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird. Es gebe keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze.
Und damit kommen wir zur Gewerbesteuer.
In unserer September-Ausgabe 2020 hatten wir Ihnen ein sehr kleinliches Urteil des FG Münster vorgestellt. Danach ist bei einem Unternehmen, dessen Kerngeschäft die Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien ist, die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen, wenn es jedes Jahr am ersten Adventswochenende Stände auf einem Weihnachtsmarkt betreibt und die daraus generierten Erlöse an den gemeinnützigen Veranstalter des Weihnachtsmarkts spendet.
Seinerzeit hatten wir gesagt: Hoffen wir mal, dass der Bundesfinanzhof das nicht mitmacht. – Nun ist es anders gekommen. Der IV. Senat des BFH hat das Urteil aus Westfalen bestätigt und die Revision des Grundstücksunternehme...