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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 16 | Außergewöhnliche Belastungen: Keine Kürzung aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

In einem aktuellen Beschluss ist der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis gelangt, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen. Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung abziehbar. Eine Anrechnung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

Auch die nächste Entscheidung des Bundesfinanzhofs – zu außergewöhnlichen Belastungen ist zugunsten der Steuerzahler ergangen.

Richtig. – Der VI. Senat des BFH ist zu dem Ergebnis gelangt: Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der Aufwendungen, die nach § 33 EStG abzugsfähig sind. – Das hatte das FG Düsseldorf in erster Instanz auch schon so gesehen.

Wie in unserer November-Ausgabe 2020 berichtet, war die Mutter der Klägerin verstorben. Diese war im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Gemäß dem einschlägigen Tarifvertrag erhielt die Tochter – auch ohne Erbin geworden zu sein – ein Sterbegeld i. H. von ca. 6.500 €.

Seit einiger Zeit ist geklärt, dass ein derartiges Ste...