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DBA-Luxemburg | Besteuerungsrecht für grenzüberschreitenden Busfahrer (BFH)
Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der
Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und
Luxemburgs vom , nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage
entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem
Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers
seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der
Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, "unabhängig von der jeweiligen
Verweildauer" zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des
Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird,
verstößt gegen den Wortlaut des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012
und ist daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: D...