BGH Beschluss v. - VI ZB 48/23

Instanzenzug: Az: VI ZB 48/23vorgehend LG Essen Az: 10 S 52/23vorgehend AG Essen Az: 137 C 93/20

Gründe

I.

1Das Landgericht Essen (10. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom (10 S 52/23) die persönlich vom Antragsteller gestellten Anträge "auf Feststellung, dass in der Sache 137 C 93/20 vor dem Amtsgericht Essen keine Entscheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, und das Verfahren zur Beendigung der Instanz ans Ausgangsgericht zurückzuleiten, sowie auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom " zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde sei nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und den Vorsitzenden Richter sowie die für die Ausfertigung des angefochtenen Senatsbeschlusses zuständige Geschäftsstellenbeamtin als befangen abgelehnt.

II.

21. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ist unzulässig. Der Senat ist daher unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung über das Gesuch berufen.

3a) Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Begründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. nur , juris Rn. 2 mwN; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 und vom - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14).

4b) Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom war aus den oben angegebenen Gründen offensichtlich unzulässig. Sie war daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Soweit der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge (S. 4) § 522 Abs. 1 ZPO erwähnt, ist anzumerken, dass Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung nicht die Verwerfung einer Berufung als unzulässig war.

5c) Im Übrigen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs aus folgenden Gründen:

6Der Senat hat im Verfahren VI ZB 2/23 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom - 15 T 3066/22 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Antrag bereits nicht binnen der Rechtsmittelfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (Gründe wie im hiesigen Beschluss vom ausgeführt). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und den Vorsitzenden Richter abgelehnt. Nachdem der Senat - ohne den abgelehnten Richter - das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller gegen diese Entscheidung wiederum Anhörungsrüge erhoben und nunmehr die stellvertretende Vorsitzende abgelehnt. Der Senat hat dieses Ablehnungsgesuch - ohne die abgelehnte Richterin - durch Beschluss vom zurückgewiesen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung vom und mit Beschluss vom die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung vom zurückgewiesen sowie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom als unzulässig verworfen. Gegen sämtliche Entscheidungen vom Juni 2023 hat der Antragsteller zwischenzeitlich unter anderem Anhörungsrügen erhoben und weitere Befangenheitsanträge gestellt. Darüber hinaus hat der Antragsteller - neben diversen weiteren Anträgen - gegen die jeweils für die Ausfertigung der oben angegebenen Senatsbeschlüsse zuständige Geschäftsstellenbeamtin ein Ablehnungsgesuch gerichtet und Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben.

7In entsprechender Weise ist der Antragsteller auch in den weiteren von ihm betriebenen Verfahren VI ZB 3/23, 4/23, 5/23, 6/23, 42/23 und 43/23 vorgegangen. Gegenstand aller Verfahren waren Eingaben des Antragstellers im Hinblick auf instanzgerichtliche Entscheidungen, in denen die Rechtsmittel bzw. Anträge nach der eindeutigen Gesetzeslage unstatthaft waren.

8Die Vorgehensweise des Antragstellers belegt nachhaltig, dass dieser offenbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Sein Ablehnungsgesuch ist daher rechtsmissbräuchlich.

92. Nach dem genannten Maßstab ist auch das Ablehnungsgesuch gegen Justizamtsinspektorin Böhringer-Mangold als unzulässig zu verwerfen.

103. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Vortrag des Antragstellers übersehen. Vielmehr war die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwingend.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB48.23.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-50488