Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch Vermietungsgenossenschaften und -vereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG (BMF)
Das BMF hat zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG den Anwendungszeitraum des verlängert ().
Hintergrund: Nach dem gilt Folgendes:
Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i.S. des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.
Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bes...