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Einkommensteuer | Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog. Bondstripping
(1) Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom (BGBl 2016 I S. 1730) sind im Fall des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. (2) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Stpfl. zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht (Bezug: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG 2013).
Der BFH entschied damit erneut ...BGBl 2016 I S. 1730