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Umsatzsteuer | Aufrechnung in sog. Bauträger-Fällen; Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
(1) Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB – mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das FG das S. 839Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst. (2) Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger i. S. des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19 UStG; § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1 und 3 AO).
(1) Mit Urteil vom - V R 3...BStBl 2014 II S. 128