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Handelsrechtliche Behandlung nachträglicher Herstellungskosten im Allgemeinen und im Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden
Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand
Die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und (nachträglichen) Herstellungskosten beschäftigt seit jeher die Bilanzierungspraxis, die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung. Besonders häufig ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragestellungen bei baulichen Maßnahmen an bereits bestehenden Gebäuden. Dies ist letztlich der Tatsache geschuldet, dass aufgrund der Vielzahl möglicher Erscheinungsformen jeder Einzelfall für sich zu würdigen und zu entscheiden ist.
Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472
Was gilt zum Umfang der Herstellungskosten?
Wie erfolgt die Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand?
Auf welche aktuelle FG-Entscheidung ist hinzuweisen?
I. Einleitung
[i]Schmidt, Herstellungskosten (HGB, EStG), infoCenter, NWB HAAAB-05670 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 255 Rz. 116 ff., NWB GAAAJ-44237 Soweit an Vermögensgegenständen Instandhaltungs-, Ingangsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden, kann fraglich sein, ob dadurch eine bilanzierungspflichtige Vermögensmehrung eingetreten ist, d. h. die hierfür angefallenen Kosten als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden können bzw. müssen oder aber als laufender Aufwand der Periode zu erfassen sind. Steuerlich wird diese Frage unter den Stichworten „Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand“ diskutiert.
R 21.1 Abs. 1 EStR regelt im Zusammenhang mit Gebäuden, dass Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen regelmäßig Erhaltungsaufwand sind, wobei hierzu z. B. Aufwendungen für den Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten oder für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluss privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden gehören. Nach R 21.1 Abs. 2 Satz 1 EStR ist nach der Fertigstellung des Gebäudes hingegen Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). Diese steuerlichen Bestimmungen werden als GoB für die handelsrechtliche Bilanzierung übernommen.
Trotz vermeintlich klarer Regelungen bereitet die Abgrenzung von Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand seit jeher erhebliche Probleme sowohl in der handels- als auch steuerlichen Bilanzierungspraxis. Letzteres hat dann regelmäßig zur Folge, dass sich die Finanzgerichtsbarkeit mit diesem Themenkomplex zu befassen hat. Nachfolgend wird die Behandlung nachträglicher Herstellungskosten im handelsrechtlichen Jahresabschluss dargestellt, wobei auch auf das jüngst hierzu ergangene Urteil des eingegangen wird.