Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns
Leitsatz
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I 1984, 1006) ist insoweit mit dem GG vereinbar, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallenden Teil einer Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt ( 1 BvL 4, 5, 6 und 7/87, BStBl II 1990, 483). *)
Der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (Mehrerlöses) entfallende Teil einer nach § 38 Abs. 4 GWB festgesetzten Geldbuße kann auch dann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn bei der Bemessung der Geldbuße unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die auf den abgeschöpften Mehrerlös entfallende Einkommen- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigt wurde. *)
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 508 BFH/NV 1990 S. 83 Nr. 11 DAAAA-94103
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